Was unterscheidet einen Pflicht- von einem Wahlverteidiger oder einer Wahlverteidigerin?

Grundsätzlich kann jede bzw. jeder Angeklagte einen eigenen Anwalt oder eine eigene Anwältin auswählen. Tut man das nicht, bestellt das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung, wie z. B. bei Verbrechen, einer hohen Straferwartung oder Haft, einen sogenannten Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin. Wahl- und Pflichtverteidiger haben die gleichen Rechte und Pflichten.

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