Strafanzeige erstatten

Dokumenttyp:Merkblatt

Wer von einer Straftat betroffen ist oder Zeuge einer Straftat wird, kann diese anzeigen. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Strafverfahren - Anzeige

Die Strafanzeige

Nach einer Straftat können Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstatten. Das geht persönlich oder schriftlich per Post oder online. Bitte beachten Sie, dass einzelne Delikte nur verfolgt werden können, wenn Sie innerhalb von drei Monaten einen schriftlichen Strafantrag stellen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie Opfer einer Beleidigung geworden sind.

Über die sogenannten Internetwachen (in manchen Bundesländern auch „Onlinewachen“) der Polizei kann die Strafanzeige auch online erstattet werden. Hier gibt es die Links zu den Landespolizeien: Internetwachen bzw. Kontaktdaten der Landespolizeien.

Der weitere Gang des Ermittlungsverfahrens liegt dann – mit Ausnahme der Delikte, die nur auf Antrag und damit mit dem Willen des Verletzten verfolgt werden können, nicht mehr in der Hand des Anzeigeerstattenden, sondern in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft. Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Wer eine Anzeige erstattet, tritt nicht als Kläger oder Klägerin auf, sondern als Zeuge oder Zeugin.


Der Strafantrag

Das Ermittlungsverfahren beginnt dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden von einer Straftat erfahren. Das ist oft durch eine Anzeige der Fall. Bei einer Reihe von weniger schweren Straftaten handelt es sich aber um sogenannte Antragsdelikte. Ein Strafantrag ist – anders als die bloße Anzeige eines Sachverhalts – Ihre ausdrückliche (schriftliche) Erklärung, dass Sie die Strafverfolgung wünschen. Meist wird die Polizei Sie schon bei der Erstattung Ihrer Strafanzeige bitten, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben.

Ein Strafantrag kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu können Sie eine Strafanzeige nicht zurücknehmen.


Frist von drei Monaten

Wer einen Strafantrag stellen möchte, muss dies innerhalb von drei Monaten tun. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem man von Tat und Täter bzw. Täterin erstmals erfahren hat. Wenn man auf einen Antrag verzichtet, die Frist versäumt oder der Antrag zurückgenommen wird, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr ohne Weiteres fortsetzen.


Verfolgung ausnahmsweise auch ohne Antrag

Gegen den Willen der Geschädigten einer Straftat darf die Staatsanwaltschaft nur bei einigen bestimmten Antragsdelikten (z. B. Körperverletzung) Anklage erheben, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse ist. Zum Beispiel, wenn die Tat besonders roh und rücksichtslos begangen wurde oder wenn der Täter oder die Täterin zuvor schon mehrfach aufgefallen ist.

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, das Verfahren auch ohne den Strafantrag fortzusetzen, heißt das „Verfolgung von Amts wegen“. Man bleibt dann ein wichtiger Zeuge bzw. eine wichtige Zeugin.


Strafanzeige anonym erstatten

Wenn eine Anzeige erstattet wird, müssen grundsätzlich die Personalien angegeben werden, damit die Identität der oder des Anzeigenden zweifelsfrei feststeht. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussage kann so besser bewertet werden. Wenn Anzeigende sich scheuen, ihre persönlichen Daten bei der Polizei anzugeben, etwa weil sie sich bedroht fühlen, sollten sie das der Polizei frühestmöglich mitteilen.

Natürlich kann man die Polizei auch ohne Nennung der Personalien als „anonymer Hinweisgeber“ oder als „anonyme Hinweisgeberin“ über einen Sachverhalt informieren. Der Beweiswert solcher Hinweise ist aber geringer, weil die Angabe der Personalien insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sehr wichtig ist. Im Falle von anonymen Hinweisen kann die Polizei keine Nachfragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts stellen. Wenn anonym mitgeteilte Hinweise nicht ausreichend konkret sind, kann es deshalb passieren, dass die von der Polizei einzubindende Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Anfangsverdachts ablehnt und deshalb kein Ermittlungsverfahren einleitet.


Nachverfolgen, was weiter geschieht

Anzeigende erhalten ein Aktenzeichen von der Stelle, die ihre Anzeige entgegengenommen hat. Bewahren Sie dieses sorgfältig auf. Sie benötigen es, wenn Sie im weiteren Verlauf des Verfahrens Informationen erhalten wollen.

Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft erfragen, das sich von dem der Polizei unterscheidet. Wenn Anzeigende staatliche Stellen kontaktieren, ist es sinnvoll, ein Aktenzeichen anzugeben.

Auf Antrag kann dem Anzeigenden unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über den Stand des Verfahrens gegeben werden. Dazu gehört die Einstellung des Verfahrens, der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten bzw. die Angeklagte erhobenen Beschuldigungen sowie der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

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