Was tun nach einem sexuellen Übergriff?

Dokumenttyp:Merkblatt

Der Wille der betroffenen Person steht im Zentrum des strafrechtlichen Schutzes. Wer eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person vornimmt, macht sich strafbar.

Übersicht Merkblätter

Eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person ist als sexueller Übergriff oder Vergewaltigung strafbar. Denn der Täter oder die Täterin verletzt in dieser Situation das Recht der Person auf sexuelle Selbstbestimmung. Dies setzt nicht voraus, dass sich die Person aktiv gegen den Übergriff gewehrt oder verteidigt hat. Sexuelle Handlungen an oder mit Personen, die nicht oder nur bedingt in der Lage sind, ihren entgegenstehenden Willen zu äußern, können ebenfalls strafbar sein. Das Gleiche gilt, wenn eine Person nur zugestimmt hat, weil sie bedroht wurde.


Folgende Hinweise können nach einem sexuellen Übergriff helfen

Am allerwichtigsten: Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu holen, wenn Sie Angst haben oder sich unsicher fühlen oder wenn Sie Fragen haben. Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, an die sich sowohl Betroffene als auch Angehörige und Fachkräfte wenden können. Beispielsweise bietet das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, das 24 Stunden unter der Nummer 08000 116 016 oder per Onlineberatung erreichbar ist, vertraulich und kostenfrei Hilfe und Unterstützung an. Wegen aktueller Entwicklungen hat das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ sein Sprachangebot erweitert, so dass von Gewalt betroffene Frauen nunmehr auch in ukrainischer Sprache Unterstützung finden können. Neben Deutsch ist das Beratungsangebot damit jetzt in 18 weiteren Sprachen verfügbar. Ebenso steht das Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ unter der Nummer 0800 1239900 zur Verfügung. Weitere mögliche Hilfsangebote wie das "Hilfetelefon Sexueller Missbrauchoder auch das berta-Telefon (Beratung und telefonische Anlaufstelle für Betroffene organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt) sind im Internet unter: nina-info.de zu finden. Am kostenlosen und anonymen Hilfetelefon stehen Expertinnen und Experten zur Verfügung. Die Sprechzeiten am Hilfetelefon sind Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 14 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 15 bis 20 Uhr; die Nummer lautet 0800 22 55 530.

  • Unterstützung vor Ort bieten die Opferhilfeeinrichtungen. Eine spezielle Fachberatungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie beim Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe oder mit dem Beratungsstellen-Finder.
  • Die Initiative „Stärker als Gewalt“ bietet auf ihrer Webseite zahlreiche Informationen sowie diverse Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für Hilfe, Beratung und Unterstützung.
  • Lassen Sie sich von einem Arzt oder einer Ärztin untersuchen, damit Beweise gesichert und Verletzungen dokumentiert werden. In manchen Städten gibt es auch spezielle Gewaltschutzambulanzen für Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind. Hier können die Betroffenen die Verletzungen rechtsmedizinisch dokumentieren lassen, auch anonym. Das heißt aber nicht, dass man automatisch eine Strafanzeige erstatten muss. Betroffene haben die Möglichkeit, sich in Ruhe zu überlegen, ob und wann sie eine Anzeige erstatten möchte.
  • Wenn Sie eine Strafanzeige in Betracht ziehen, sind Beweise sehr wichtig. Übergeben Sie der Polizei gegebenenfalls Kleidungsstücke oder Gegenstände zur Spurensicherung, an denen Spuren des Täters oder der Täterin haften können.


Weiterführende Infos

Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz bekommen.

Viele Opfer eines sexuellen Übergriffs sind traumatisiert und leiden unter der Erinnerung an das Erlebt. Hier gibt es Hinweise und Kontaktdaten zu psychologischen Unterstützungsangeboten. Auch die Beratungsstellen können psychologische Unterstützung vermitteln.

Hier erfahren Sie, wie Sie eine Strafanzeige erstatten. Die Polizei nimmt immer dann Ermittlungen auf, wenn sie vom Verdacht eines sexuellen Übergriffs erfährt, unabhängig davon, ob die Betroffenen die Aufnahme der Ermittlungen wünschen. Kommt es zu einem Strafverfahren, können Sie unter bestimmten Umständen als Nebenklägerin oder Nebenkläger auftreten und haben möglicherweise Anspruch auf die Unterstützung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung. Bei Sexualstraftaten kann die Aussage der oder des Betroffenen schon im Ermittlungsverfahren vor einem Ermittlungsrichter in einem geschützten Rahmen erfolgen und aufgezeichnet werden, so dass sie in der Hauptverhandlung anstelle einer erneuten Vernehmung verwendet werden kann; der oder die Betroffene muss dann in der Regel gar nicht mehr vor Gericht erscheinen. Hier erfahren Sie mehr zum Strafverfahren, zur Nebenklage und zur psychosozialen Prozessbegleitung.

Neben der Unterstützung durch die Beratungsstellen kann es auch ratsam sein, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Hier können Sie eine Anwältin oder einen Anwalt finden sowie Informationen zu Möglichkeiten der finanziellen Hilfe dafür.


Kinder und Jugendliche

Wenn Kinder und Jugendliche von sexuellen Übergriffen betroffen sind, hat dies massive Auswirkungen auf das Kind oder den Jugendlichen, aber auch auf das nähere Umfeld. Daher ist es sowohl für Betroffene als auch für Angehörige wichtig zu wissen, an wen man sich wenden kann und welche Beratungs- und Hilfsangebote bestehen.

Die Broschüre „Mutig fragen – besonnen handeln“ wendet sich mit Informationen zur Thematik der sexuellen Übergriffe an Kindern und Jugendlichen an Mütter und Väter. In der Broschüre erhalten Sie Informationen, was Eltern nach einem Übergriff tun können und an wen sich Betroffene und Angehörige wenden können, um sich beraten zu lassen oder um sich Hilfe zu holen. Außerdem erhalten Eltern Hinweise für das Erkennen von sexuellen Übergriffen.


Hilfeportal des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

Wenn Sie von sexuellem Missbrauch an Kindern oder Jugendlichen erfahren oder den Verdacht haben, Kinder oder Jugendliche sind betroffen von sexuellen Übergriffen, finden Sie auf dem Hilfeportal des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) weitere Informationen und Hilfestellungen.

Am kostenlosen und anonymen Hilfetelefon des UBSKM stehen Expertinnen und Experten zur Verfügung. Die Sprechzeiten am Hilfetelefon sind Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 14 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 15 bis 20 Uhr; die Nummer lautet 0800 22 55 530.


Rechte und Ansprüche von Betroffenen

  • Betroffene können beantragen, vom Staat eine – für sie kostenfreie – Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand gestellt zu bekommen.
  • Auf Antrag können Betroffene als Nebenklägerin oder Nebenkläger im Strafverfahren auftreten.
  • Betroffene haben auch Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung vor, während und nach einem Strafverfahren, die ihnen bei besonerer Schutzbedürftigkeit vom Gericht auch kostenfrei beigeordnet werden kann. Beachte: Um eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen, ist ein Antrag beim zuständigen Gericht erforderlich.
  • Betroffene Kinder und Jugendliche sind während des gesamten Strafverfahrens besonders schutzbedürftig. Ihnen stehen damit besondere Rechte zu, wie zum Beispiel eine Aussage in einem geschützten Rahmen vor einem Ermittlungsrichter schon im Ermittlungsverfahren, deren Aufzeichnung in der Hauptverhandlung anstelle einer erneuten Vernehmung verwendet werden kann. Sollte es doch zu einer Aussage in der Hauptverhandlung kommen, sind die Voraussetzungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit erleichtert und die Befragung findet in der Hauptverhandlung nur durch den Vorsitzenden Richter oder die Vorsitzende Richtern statt. Ihnen steht beispielsweise auch die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung zu.


Kinderportal „Trau dich!“ der Bundesweiten Initiative zur Prävention des sexuellen Kindesmissbrauchs

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat gemeinsam mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die bundesweite Initiative zur Prävention des sexuellen Kindesmissbrauchs „Trau Dich!“ initiiert.
Das interaktive Angebot trau-dich.de richtet sich an acht- bis zwölfjährige Mädchen und Jungen, die über ihre Rechte aufgeklärt werden, insbesondere über ihr Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt und wie sie im Falle eines Übergriffs Hilfe finden. Um die Handlungssicherheit von Erwachsenen zu erhöhen, werden Eltern und Fachkräfte im Rahmen der Initiative sensibilisiert und qualifiziert.


„Childhood-Häuser“ als Anlaufstelle nach Übergriffen

Neben den bereits weiter oben genannten Gewaltschutzambulanzen gibt es in einigen Städten sogenannte Childhood-Häuser speziell für Kinder und Jugendliche, die sexuelle Gewalt oder Missbrauch erlebt haben. Hier kommen Ärztinnen und Ärzte, Richterinnen und Richter, die Polizei und das Jugendamt zusammen, um dem Kind gemeinsam durch die Schritte eines Ermittlungsverfahrens und die medizinische Untersuchung zu helfen.

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