Prozesskosten: Wer bei Gericht was bezahlen muss

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Ein Gerichtsverfahren kostet Geld. Betroffene oder Zeuginnen und Zeugen müssen aber für das Verfahren selbst nichts bezahlen. Bei den Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt kann das anders sein.

Hilfe für Rechte zum Strafverfahren - Prozesskosten

Gerichtskosten
Wer von einer Straftat betroffen ist, muss für das Strafverfahren selbst natürlich nichts bezahlen. Das gilt auch für Zeuginnen oder Zeugen. Nur wenn man leichtfertig oder vorsätzlich eine unwahre Anzeige erstattet, muss man damit rechnen, dass einem Kosten auferlegt werden. Das gilt auch, wenn man einen Strafantrag, mit dem man das Verfahren angestoßen hat, wieder zurücknimmt und deshalb das Verfahren eingestellt werden muss. Sonst trägt der Staat die Verfahrenskosten. Soweit die oder der Beschuldigte verurteilt wird, holt sich der Staat die Verfahrenskosten von ihr oder ihm zurück.

Anwaltskosten
Betroffene können viele Rechte im Verfahren selbst wahrnehmen. Manche möchten sich aber lieber von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn Angeklagte verurteilt werden, müssen sie manchmal auch die Anwaltskosten der Betroffenen bezahlen. Viele der Angeklagten sind dazu aber finanziell nicht in der Lage, dann müssen die Betroffenen selbst die Kosten tragen. Es gibt aber Ausnahmen, dabei ist es wichtig, sich so früh wie möglich um mögliche Hilfen zu kümmern.

  1. Prozesskostenhilfe

    Damit niemand aus Geldmangel in schwierigen Fällen ohne anwaltliche Betreuung bleiben muss, können nebenklageberechtigte Verletzte und Nebenklägerinnen bzw. Nebenkläger, soweit ihnen nicht ohnehin ein kostenfreier Rechtsbeistand zusteht, unter zwei Bedingungen Prozesskosten beantragen:

    • wenn sie ihre Interessen selbst nicht wahrnehmen können oder das nicht zumutbar ist und
    • wenn sie die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnten.

    Der Staat übernimmt dann erst einmal ganz oder teilweise die Kosten für die Verfahrensführung. Abhängig vom Ausgang des Verfahrens und der finanziellen Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers muss die Prozesskostenhilfe unter Umständen später in Raten zurückgezahlt werden.
    Den Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie selbständig direkt beim zuständigen Gericht oder mit Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Ihres Wohnsitzes stellen. Auch viele Anwaltskanzleien halten die notwendigen Formulare bereit, die für einen Antrag notwendig sind, und beraten Sie beim Ausfüllen der Formulare, wenn ein solcher Antrag gestellt werden soll.

  2. Beistand bei einer Vernehmung

    Wenn Betroffene für ihre Zeugenvernehmung anwaltliche Hilfe brauchen, kann das Gericht ihnen im Rahmen einer sogenannten Beiordnung kostenfrei einen Anwalt oder eine Anwältin ihrer Wahl unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen:

    • wenn Betroffene ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und
    • wenn sie bei ihrer Vernehmung keinen Rechtsanwalt bzw. keine Rechtsanwältin haben und ihren Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

    Wichtig ist, dass sich Betroffene einer Straftat möglichst früh melden, wenn sie einen Zeugenbeistand brauchen. Dann können sich Staatsanwaltschaft und Gericht darauf einstellen. Den Antrag können Betroffene ganz einfach bei Gericht stellen.

  3. Beistand bei Nebenklägerinnen und Nebenklägern sowie Nebenklageberechtigten
    Besondere Rechte gelten für Betroffene besonders schwerer Straftaten, wie Sexualverbrechen oder versuchter Tötungsdelikte, und für Angehörige von Opfern, die durch ein Tötungsdelikt ums Leben gekommen sind. Diese Personen können als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger vor Gericht auftreten. Ihnen muss das Gericht unabhängig von ihrem Einkommen auf Antrag einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand bestellen; die Kosten dafür trägt der Staat. Betroffene unter 18 Jahren erhalten einen rechtsanwaltlichen Beistand unter erleichterten Bedingungen. Fragen dazu beantworten auch Opferhilfeeinrichtungen oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Entschädigung im Adhäsionsverfahren
Mit einem sogenannten Adhäsionsverfahren können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel Ansprüche auf Schmerzensgeld) in einem Strafprozess geltend machen. Auf Betroffene, die Ansprüche in einem solchen Verfahren geltend machen, können Anwalts- und Gerichtskosten zukommen. Eine Beratung dazu bieten Opferhilfeeinrichtungen oder ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin an.


Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung
Teilweise übernehmen auch die Rechtsschutzversicherungen Kosten. Betroffene können sich bei ihrer Versicherung erkundigen oder ihre Anwältin bzw. ihren Anwalt fragen.

Mehr Infos zum Thema anwaltliche Hilfe und Prozesskosten finden Sie in der Broschüre „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“.

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