Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt

Dokumenttyp:Gewaltschutzgesetz

Körperliche und auch Formen der psychischen Gewalt sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Daneben bietet auch das Gewaltschutzgesetz Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, sowohl im häuslichen Bereich als auch außerhalb von Paarbeziehungen.

Hilfe Gewaltschutzgesetz - Einstieg

Wen schützt das Gesetz?

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) schützt grundsätzlich alle Menschen, die von Gewalt oder Androhung von Gewalt betroffen sind. Die Regelungen erfassen dabei sowohl häusliche Gewalt als auch Gewalt außerhalb von Nähebeziehungen. Außerdem bietet das Gesetz Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellungen („Stalking“).

Wenn ein Kind von seinen Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen Gewalt erfährt, findet das Kindschaftsrecht Anwendung. Das Gewaltschutzgesetz ist in diesem Fall nicht anwendbar.


Welche Ansprüche beinhaltet das Gewaltschutzgesetz?

Gerichtliche Schutzanordnungen
Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Opfer von Gewalt nach § 1 die Möglichkeit, eine gerichtliche Schutzanordnung zu beantragen. In der Schutzanordnung trifft das Gericht die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass es zu weiteren Verletzungen oder Bedrohungen kommt. Es kann der gewalttätigen Person beispielsweise untersagen:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich der Wohnung des Opfers in einem vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
  • sich an bestimmten Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält,
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch beispielsweise mittels Telefon, Messenger-Diensten, Brief oder E-Mail),
  • das Opfer zu treffen.

Art und Umfang der Schutzmaßnahmen, die zur Absicherung des Opfers erforderlich sind, richten sich dabei nach der Gefährdungs- und Bedrohungssituation im konkreten Einzelfall.

Die Schutzanordnung ist im Regelfall befristet; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Wohnungsüberlassung
Führen das Opfer und die gewalttätige Person einen gemeinsamen Haushalt, so kann das Opfer verlangen, die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein zu nutzen. Der Grundsatz „Die gewalttätige Person geht, das Opfer kann bleiben“ dient dem Schutz der Betroffenen.

Die Wohnungsüberlassung wird nur für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, wenn das Opfer nicht allein (etwa aufgrund von Alleineigentum oder eines Mietvertrages) an der Wohnung berechtigt ist, sondern gemeinsam mit der gewalttätigen Person, oder wenn nur diese Person berechtigt ist.


Welche Arten von Gewalt werden vom Gewaltschutzgesetz erfasst?

Das Gewaltschutzgesetz erfasst Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person sowie die Drohung mit entsprechenden Verletzungen. Darüber hinaus erfasst das Gewaltschutzgesetz insbesondere widerrechtliches und vorsätzliches Eindringen in die Wohnung des Opfers sowie bestimmte unzumutbare Belästigungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen in Form von wiederholten Nachstellungen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also zum Beispiel per Telefon, aber auch mit Messaging-Diensten. Dazu können beispielsweise auch die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person oder Kontaktversuche wie „Telefonterror“ gehören.

Nicht alle Formen von Gewalt fallen in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes. Das bedeutet nicht, dass Opfer hier keine Möglichkeit haben, sich zu schützen. So können sie zum Beispiel bei Bestehen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs auch außerhalb des Gewaltschutzgesetzes beantragen, dass eine Schutzanordnung erlassen wird. Betroffene sind damit auch insoweit zivilrechtlich nicht schutzlos.


Welches Gericht ist für den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig?

Zuständig für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abteilung des Amtsgerichts ist. Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung
der Schutz begehrenden Person. Sie kann wählen, ob sie den Antrag bei dem Gericht stellt, in dessen Bezirk

  • die Tat begangen wurde,
  • sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Soweit dies erforderlich ist, um über den Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu entscheiden, ermittelt das Gericht von Amts wegen - also von sich aus - die entscheidungserheblichen Tatsachen und trifft auf dieser Grundlage die in dem jeweiligen Fall zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen.

Bei akuter Bedrohung können Opfer auch sehr schnell gerichtliche Hilfe bekommen. Hierfür kann das Gericht eine vorläufige Regelung in Form einer einstweiligen Anordnung erlassen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss es wichtige Gründe geben. Diese liegen in der Regel vor, wenn eine Gewalttat begangen wurde oder konkret mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen begründet und die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Anordnung - etwa durch Vorlage von Belegen oder durch Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung - glaubhaft gemachen werden. Über die Anträge wird schnellst möglichst entschieden. In besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen erfolgt der Erlass der einstweiligen Anordnung unmittelbar auf die Antragstellung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, also die gewalttätige Person, anzuhören.


Was passiert bei Verstößen gegen gerichtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz?

Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind nach § 4 GewSchG strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, da diese verpflichtet ist, zur Verhinderung oder Beendigung von Straftaten einzuschreiten.

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das Opfer zudem im Rahmen der zivilrechtlichen Vollstreckung eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die getroffenen Schutzmaßnahmen durchzusetzen, wenn nötig unter Hinzuziehung der Polizei.

Schließlich kann das Familiengericht auf Antrag des Opfers Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die gewalttätige Person festsetzen.

Weitere Informationen

Die Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“ informiert darüber, wann Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen werden können, und bietet praktische Hinweise, auch auf Hilfsangebote und Ansprechpartner und -partnerinnen, für Betroffene häuslicher Gewalt. Hier die Broschüre runterladen.

Hier gibt es die Broschüre auch auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Persisch: weitere Sprachen.

Unter dem Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 08000 116 016 wird Unterstützung, auch in verschiedenen Sprachen, angeboten.

In der Initiative „Stärker als Gewalt“ haben sich bislang verschiedene Organisationen zusammengeschlossen, die im Bereich Hilfe und Unterstützung aktiv sind. Die Initiative wendet sich ausdrücklich an Betroffene, aber auch an ihr Umfeld. Die Internetseite der Initiative bündelt Hilfs- und Beratungsangebote. Zur Internetseite „Stärker als Gewalt“.

FAQ: Gewaltschutz

Ich bin von häuslicher Gewalt betroffen. An wen kann ich mich wenden?

Bei einer akuten Bedrohung hilft die Polizei (Telefon 110). Wenn Sie die Polizei (noch) nicht einschalten möchten, können Sie sich mit einer Beratungsstelle in Verbindung setzen. Kontakte vermittelt beispielsweise das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der kostenfreien Rufnummer 08000 116 016. Weiter können insbesondere nach dem Gewaltschutzgesetz gerichtliche Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Mehr Informationen und weitere Hinweise auf konkrete Hilfsangebote finden Sie in unserem Merkblatt „Was tun bei häuslicher Gewalt?“.

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