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Evaluierung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j StPO

Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz zur Effizienz des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) – Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)

Evaluierung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j StPO(PDF, 532KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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