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Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels

Der eigentliche Menschenhandel (§ 232 StGB) und die ihm nachfolgenden Ausbeutungsformen (Zwangsprostitution, Zwangsarbeit sowie Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - §§ 232a bis 233a StGB) stellen schwere Straftaten dar. Die Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels wurden im Jahr 2016 grundlegend umgestaltet und erweitert. Hierdurch sollte eine bessere Praxistauglichkeit den Strafvorschriften und insbesondere eine bessere Bekämpfung der Arbeitsausbeutung erreicht werden.

Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zusammenfassung der Ergebnisse: Download | Zusammenfassung der Ergebnisse der „Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB)“(PDF, 1.016KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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