Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf
Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger.
Ausgabejahr 2024
Datum 16. September 2024
Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger.
Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat: der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern. Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von ihm profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
„Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu niedrig: Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vormündern ist nicht mehr zeitgemäß. Viele Menschen in unserem Land sind auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Durch Alter, Krankheit oder Behinderung können sich viele Menschen nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern. Auch Vormünder leisten wichtige Arbeit: Gefragt sind sie dann, wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen und es nicht vertreten können. Wir wollen, dass diese Arbeit angemessen und möglichst unkompliziert vergütet wird. Dazu reformieren wir jetzt die Vormünder- und Betreuervergütung. Dabei haben wir auch die ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder im Blick. Weniger Bürokratie - dafür angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung: Das bleibt unser Ziel.“
Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:
- Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.
Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine monatliche Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer notwendig.
- Vereinfachung des Fallpauschalensystems
Künftig wird es nur noch acht Fallpauschalen statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Dabei wird zwischen einer Grund- und einer Qualifikationsstufe unterschieden. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird vollständig aufgegeben. Durch diese Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – auf einen Blick transparent macht.
- Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform
Die durch die Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 als Option eingeführte Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.
- Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormünder und Pfleger
Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegern entgegengewirkt werden.
- Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormünder
Durch die Inflation seit 2022 ist das allgemeine Preisniveau stark angestiegen. Das hat, insbesondere im Hinblick auf Fahrtkosten, auch Auswirkungen auf die Tätigkeit von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vormündern. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von aktuell 425 Euro auf 450 Euro ab 1. Januar 2026 erhöht werden.
- Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung
Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Ferner soll auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.
Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.
Veröffentlichung des Evaluierungsberichts zur Vormünder- und Betreuervergütung
Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs wird der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 veröffentlicht. Mit diesem Bericht wird die gesetzliche Vorgabe zur Evaluierung des Gesetzes umgesetzt. Schwerpunkt der Evaluierung war die Frage der Angemessenheit der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer. Auch die Vergütung der Vormünder und der daran anknüpfenden Pflegschaftsformen (Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger) wurde evaluiert. Neben der Auswertung von vorhandenem statistischem Datenmaterial sind die Ergebnisse von drei Online-Umfragen, die mit Unterstützung des Statistischen Bundesamts durchgeführt wurden, Bestandteile des Berichts. Außerdem wurden zwei Arbeitsgruppen und eine Abfrage über die Landesjustizverwaltungen sowie die seit 2019 in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung ausgewertet.
Den Evaluierungsbericht samt Anlagen finden Sie hier.