Aufhebung der Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch
Aufhebung der Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch
Ratsuchenden Frauen soll Zugang zu sachlichen Informationen durch Ärztinnen und Ärzte erleichtert werden
Datum25. Januar 2022
Ratsuchenden Frauen soll Zugang zu sachlichen Informationen durch Ärztinnen und Ärzte erleichtert werden
Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.01.2022 einen Referentenentwurf zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch - StGB)veröffentlicht.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
"Frauen, die einen Abbruch ihrer Schwangerschaft erwägen, befinden sich in einer schwierigen Lebenssituation. Sie wollen sich informieren und suchen Rat zu Methoden und zu möglichen Risiken. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten müssen. Das passt nicht in unsere Zeit.
Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. So ermöglichen wir ratsuchenden Frauen die bestmögliche Information auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs und geben Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit. Klar ist auch: Anpreisende Werbung bleibt selbstverständlich verboten."
Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des StGB vornehmen, müssen bisher u. a. mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Sie sind auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindert den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletzt das Selbstbestimmungsrecht der Frau.
Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB aufgehoben werden. Mit der Aufhebung soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Denn die Bereitstellung von Informationen gerade durch Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stellt für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärztinnen und Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.
Der Entwurf wurde am 25.01.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16.02.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.
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