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Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV)

Auf der Grundlage des § 19 des Stiftungsregistergesetzes sollen ergänzende Regelungen zur Gestaltung der Registerblätter, der Registerakten und der Registerordner sowie zu den technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb des elektronisch zu führenden Stiftungsregisters getroffen werden. Zudem gestaltet die Stiftungsregisterverordnung (vergleiche Artikel 1) das Verfahren der Eintragungen in das Register sowie das Verfahren der Einsichtnahme in das Register näher aus. Darüber hinaus wird in der Stiftungsregistergeb ührenverordnung (vergleiche Artikel 2) – auf der Grundlage der Ermächtigung in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) – die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Registerbehörde geregelt.

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