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Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung

Dokumenttyp:Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung regelt die Schlichtung von Ansprüchen von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen insbesondere aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ziel von Schlichtungsverfahren ist es, Streitigkeiten zügig einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten zuzuführen und damit einer raschen und kostengünstigen Streitbeilegung im Einvernehmen der Beteiligten zu dienen. Die Luftverkehrsschlichtung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren. Sie dient den Interessen von Reisenden und Luftverkehrsunternehmen gleichermaßen.

Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung regelt die Schlichtung von Ansprüchen von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen insbesondere aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ziel von Schlichtungsverfahren ist es, Streitigkeiten zügig einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten zuzuführen und damit einer raschen und kostengünstigen Streitbeilegung im Einvernehmen der Beteiligten zu dienen. Die Luftverkehrsschlichtung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren. Sie dient den Interessen von Reisenden und Luftverkehrsunternehmen gleichermaßen.

Bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr kommt es deshalb besonders häufig dazu, dass sich Luftverkehrsunternehmen nach der Weiterleitung des Schlichtungsbegehrens nicht zum Sachverhalt äußern. Trotzdem ist die Schlichtungsstelle nach geltendem Recht auch in diesen Fällen zur Erstellung eines Schlichtungsvorschlags verpflichtet, der erheblichen Zeitaufwand verursacht, aber nur sehr selten von den Unternehmen angenommen wird. Die für erfolglose Schlichtungsvorschläge aufgewendete Zeit fehlt der Schlichtungsstelle, um andere Verfahren mit größeren Erfolgsaussichten zügig mit einem Schlichtungsvorschlag zu beenden, der von den Beteiligten angenommen wird. Es liegt daher gerade auch im Interesse der Reisenden, dass die Schlichtungsstellen ihre Kapazitäten möglichst auf solche erfolgversprechenden Verfahren konzentrieren.

Es sind deshalb Verfahrensänderungen notwendig, um auch künftig ein zügiges Schlichtungsverfahren sicherzustellen.

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