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Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes

§ 40 HinSchG enthält Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße gegen das HinSchG. Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b OWIG ist das BMJ für die Verfolgung und Ahndung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit das HinSchG durch das BMJ oder eine Behörde in dessen Geschäftsbereich ausgeführt wird. BMJ nimmt administrative Aufgaben wie das Durchführen von Bußgeldverfahren ansonsten nicht wahr. Angesichts der ab dem Jahr 2026 bestehenden Pflicht zur elektronischen Aktenführung in vorgerichtlichen Bußgeldverfahren müsste im BMJ zudem ausschließlich für eine voraussichtlich sehr geringe Anzahl an Verfahren nach § 40 HinSchG ein entsprechendes E-Akten-System eingeführt werden. Dies wäre nicht wirtschaftlich.

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