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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen.

Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden.

Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet werden.

Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden.

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