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Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen

Das Rechtspflegergesetz enthält mehrere Länderöffnungsklauseln, mit denen die Länder ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Richtervorbehalte aufzuheben und somit Aufgaben den Rechtspflegern zu übertragen. Die Länder haben von diesen Möglichkeiten zur Aufgabenübertragung – die teilweise seit 20 Jahren in Kraft sind – in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Dadurch ist eine Zuständigkeitszersplitterung eingetreten, die nun zumindest in Nachlasssachen wieder in eine bundesweit einheitliche funktionelle Zuständigkeit überführt werden soll.

Der Entwurf steht im Kontext der der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

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