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Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts

Ebenfalls zugenommen hat die Zahl der Kinder, deren Eltern bei ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Dass die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Fall eine ausdrückliche Erklärung voraussetzt, die eine Mehrheit der nicht miteinander verheirateten Eltern auch abgibt, ist unnötig bürokratisch. Defizite weist das geltende Kindschaftsrecht ferner auf, soweit es um die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren geht. Zwar muss das Familiengericht bereits nach derzeitiger Rechtslage häusliche Gewalt bei der Prüfung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangsrechts berücksichtigen. Insgesamt mangelt es dem Gesetz nach Einschätzung von Expertinnen und Experten insoweit aber an Klarheit.

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