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Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)

Von der Ermächtigung des § 67f Absatz 3 Satz 1 AktG wurde zunächst kein Gebrauch gemacht, um abzuwarten, ob die Praxis angemessene Regelungen treffen würde. Es erschien denkbar, dass Intermediäre und Gesellschaften sich auf Kostenerstattungssätze einigen könnten. Eine entsprechende Einigung konnte bisher nicht erzielt werden, so dass der Verordnungsgeber tätig werden muss.

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