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Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung

Vorschriften zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung waren wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (zuletzt Urteil vom 30. April 2024 „La Quadrature du Net u. a. II – Hadopi“, C-470/21; grundlegend Urteil vom 8. April 2024 „Digital Rights“, C-293/12 und C-594/12, sowie vom 6. Oktober 2020 „La Quadrature du Net u. a.“, C-511/18, C-512/18 und C-520/18). Die zur Vorratsdatenspeicherung gefassten Vorschriften des deutschen Rechts sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 20. September 2022 „Spacenet und Telekom Deutschland“, C-793/19 und C-794/19; vergleiche hierzu auch Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. August 2023, 6 C 6.22 und 6 C 7.22).

Mit der Entscheidung des BVerfG steht die Nichtigkeit der maßgeblichen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 fest. Auch die im Jahr 2015 neu und restriktiver gefasste Regelung der Vorratsdatenspeicherung im TKG und in der StPO lief bisher weitgehend leer, nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren die Speicherpflicht gegenüber zwei klagenden Telekommunikationsdienste-Anbietern einstweilig ausgesetzt hatte (Beschluss vom 22. Juni 2017, 13 B 238/17). Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens durch Urteil des BVerwG vom 14. August 2023 (6 C 6.22 und 6 C 7.22), das zur Feststellung der vollständigen Unanwendbarkeit der Vorschriften des deutschen Rechts zur Vorratsdatenspeicherung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht führte, sah daher die Bundesnetzagentur aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden Begründung dieser Entscheidung von jeglichen Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlich bestehenden Speicherpflicht ab

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