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Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Bundesnotarkammer (BNotK), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Patentanwaltskammer (PAK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die Möglichkeit eingeräumt werden, Versammlungen künftig auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten.

Der Gesetzentwurf setzt auf den während der Pandemie gewonnen Erfahrungen auf. Um die Funktionsfähigkeit der Kammern während der Pandemie sicherzustellen, hatte der Gesetzgeber das COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) erlassen, das jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft getreten ist. Die Möglichkeit virtueller und hybrider Versammlungen soll auch in Zukunft eröffnet werden. In der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) soll daher eine gesetzliche Grundlage für die Einführung virtueller und hybrider Versammlungsmöglichkeiten geschaffen werden, die der voranschreitenden Digitalisierung der Kommunikation Rechnung trägt.

Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:

  • Für Berufsausübungsgesellschaften, denen als Gesellschafter zugelassene Berufsausübungsgesellschaften angehören, soll die Verpflichtung entfallen, im Zulassungsantrag Name und Beruf der mittelbar beteiligten Personen anzugeben. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, wenn an den Muttergesellschaften eine Vielzahl von natürlichen Personen beteiligt ist.
  • Die Mitteilungspflicht des Versicherers für nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO, PAO und dem StBerG soll entfallen. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nicht Mitglieder der jeweiligen Berufskammer werden und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen.
  • Es soll klargestellt werden, dass bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO (bzw. § 159 PAO) nur die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen nach § 207a Absatz 1 Nummer 4 BRAO (bzw. § 159 Absatz 1 Nummer 4 PAO) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden.
  • Es soll klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung der von der Satzungsversammlung bei der BRAK gefassten Beschlüsse, die die Frist für das Inkrafttreten in Lauf setzt, erst nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens beim BMJ zulässig ist. Eine vorherige rein informatorische Veröffentlichung bleibt zulässig.

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