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Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Ab dem 1. Januar 2024 sind Patentanwältinnen und -anwälte im Zivilprozess aufgrund des dann geltenden § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung als „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen“ zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges verpflichtet. Ihnen steht hierbei als sicherer Übermittlungsweg vor allem das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) nach den §§ 10 ff. der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung zur Verfügung.

Das dann im Zivilprozess für die Patentanwältinnen und -anwälte genutzte eBO kann derzeit nicht in das Patentanwaltsverzeichnis eingetragen werden, in das nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) alle zugelassenen Patentanwältinnen und -anwälte sowie deren zugelassene Berufsausübungsgesellschaften einzutragen sind.

Die Einzelheiten des nach § 29 Absatz 1 Satz 1 PAO von der Patentanwaltskammer zu führenden Patentanwaltsverzeichnisses sind in der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV) geregelt. Der Inhalt des Verzeichnisses ist in § 2 PatAnwVV näher bestimmt; in dessen Absatz 5 sind die eintragungsfähigen Telekommunikationsdaten abschließend genannt.

Vor diesem Hintergrund soll den Patentanwältinnen und -anwälten die Möglichkeit gegeben werden, im Patentanwaltsverzeichnis ihr eBO eintragen zu lassen. Dies dient der besseren Auffindbarkeit des sicheren Übermittlungsweges der Patentanwältinnen und -anwälte und trägt dadurch zur Stärkung des elektronischen Rechtsverkehrs bei.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

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