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Modernisierung des Unterhaltsrechts

Seit dem Jahr 1957 geht das Recht für den Kindesunterhalt vom Leitbild des Residenzmodells aus, also von der Vorstellung, dass das Kind im Wesentlichen bei einem Elternteil lebt. Für dieses Modell gilt im Kindesunterhalt der Grundsatz „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt“. Der Elternteil, bei dem das Kind im Wesentlichen lebt, erbringt seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung (Betreuung); der andere Elternteil erbringt seinen Unterhaltsbeitrag durch Geldzahlung (Barunterhalt). Das Residenzmodell entspricht jedoch nicht mehr der Lebensrealität vieler Familien.

Als erheblich reformbedürftig hat sich auch der Betreuungsunterhalt für nicht miteinander verheiratete Eltern erwiesen. So ist der generelle Verweis des § 1615l BGB, der insgesamt vier Unterhaltstatbestände enthält, auf die Regelungen des Verwandtenunterhalts jedenfalls für den Betreuungsunterhalt in vielen Fällen nicht passend. Daher soll der Betreuungsunterhalt einheitlich geregelt werden. Unterschiede soll es im Wesentlichen nur noch bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts geben, wenn das Kind beziehungsweise die Kinder vor der Trennung nicht in ein und derselben Familie betreut worden sind.

Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gesetzlich definiert. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Bedarf des Kindes das Existenzminimum des Kindes nicht unterschreitet. Auch das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zu wahren. Wie beim Existenzminimum des Kindes ist die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs des Unterhaltsverpflichteten Aufgabe des Gesetzgebers und damit gesetzlich zu regeln.

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