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Kindesunterhalt: Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Die Sechste Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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