Bei der Geburt eines Kindes muss, sofern Mutter und Vater keinen Ehenamen führen, entschieden werden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt (§ 1617 Absatz 1 BGB). Auch hier kann kein Doppelname als Geburtsname bestimmt werden.
Lassen sich Eltern scheiden, ist das Kind weiterhin an den Ehenamen gebunden, der kraft Gesetzes sein Geburtsname geworden ist. Auch ein Kind, das infolge der Eheschließung eines Elternteils mit einem Stiefelternteil im Wege der Einbenennung einen neuen Geburtsnamen erhalten hat, kann diesen nach Scheitern der Ehe nicht wieder ablegen. In beiden Fällen können zwar die geschiedenen Eltern ihren Namen neu bestimmen, nicht aber das Kind, das dann gegebenenfalls anders heißt als der Elternteil, bei dem es lebt. Betroffene Kinder können derzeit nur im Wege der Namensänderung nach öffentlichem Recht eine Namensänderung bewirken, welche jedoch nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den Verwaltungsbehörden bewilligt wird.
Auch fehlt es bei rein nationalen Sachverhalten an einer Möglichkeit, den Familiennamen in einer geschlechtsangepassten Form zu führen oder eine auf das Geschlecht hinweisende Endung abzulegen, wie es der Tradition unter anderem in Ländern des slawischen Sprachraums entspricht.
Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Dieser Zwang steht im Widerspruch zu dem häufig bestehenden berechtigten Anliegen der angenommenen erwachsenen Personen, die mit ihrem bisherigen Namen bestehende Verbundenheit auch nach der Adoption nach außen deutlich zu machen, und ist vor dem Hintergrund sich ändernder gesellschaftlicher Vorstellungen und der Liberalisierung des Namensrechts nicht mehr erforderlich.
Der Entwurf wird zugleich genutzt, um das internationale Namensrecht maßvoll zu liberalisieren.