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RL EU-Parlament und Rat über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer
Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen

Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 im Rahmen des Pakets „Listing Act“ u. a. einen Vorschlag für eine Richtlinie über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen, veröffentlicht.

Ziel des Vorschlags ist unter anderem, KMU und Start Ups die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern und Anreize für Börsengänge zu setzen. Der Richtlinienentwurf bezweckt dabei insbesondere eine Mindestharmonisierung der gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Regelungen zu Mehrstimmrechten für den Bereich von Aktiengesellschaften, die eine Zulassung auf einem KMU-Wachstumsmarkt anstreben.

Im Vorschlag der Europäischen Kommission sind u. a. folgende Regelungen vorgesehen:

  • Der vorgeschlagene Anwendungsbereich beschränkt sich als Mindestharmonisierung auf Aktiengesellschaften, die eine (erstmalige) Zulassung zu einem KMU-Wachstumsmarkt anstreben und für deren Aktien bisher keinerlei Notierung an irgendeinem Markt besteht. Diesen Gesellschaften soll gesellschaftsrechtlich die Einführung von Mehrstimmrechten, und zwar auch bereits vor Ersuchen der Zulassung, ermöglicht werden. Die Wirkung der Mehrstimmrechte soll jedoch von der Zulassung abhängig gemacht werden können.
  • Außerhalb dieses Bereiches sollen die Mitgliedstaaten in der Zulassung und Ausgestaltung von Mehrstimmrechten ausdrücklich frei bleiben.
  • Der Entwurf sieht eine Reihe von zwingenden Sicherungsmechanismen (safeguards) vor, um insbesondere den Schutz der Aktionäre ohne Mehrstimmrechte zu wahren.
  • Neben diesen zwingenden Mechanismen dürfen die Mitgliedstaaten weitere Schutzmechanismen vorsehen. Zusätzlich dürfen die Mitgliedstaaten regeln, dass Hauptversammlungsbeschlüsse, die eine Abwendung von Nachteilen für die Menschenrechte und die Umwelt bezwecken, nicht durch den Einsatz von Mehrstimmrechten blockiert werden dürfen.
  • Hinzu treten Anforderungen an die Transparenz, damit sich potenzielle Investoren vor einer Anlageentscheidung über das Vorhandensein von Mehrstimmrechten informieren können. Hier müssten die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen mit Mehrstimmrechten bestimmte Informationen über das (durch eine in einem anderen Vorhaben des Listing Act vorgesehene Änderung der Prospektverordnung neu eingeführte) sog. EU Growth issuance document und über die Jahresfinanzberichte öffentlich zugänglich machen, etwa über die Identität der Aktionäre, die Aktien mit Mehrstimmrechten halten.

Den Richtlinienvorschlag ist unter folgendem Link abrufbar:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022PC0761&from=EN

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