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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR)

Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Normenkontrollrat (NKR) eingerichtet. Nach dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 werden dem Bundesministerium der Justiz aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Normenkontrollrat übertragen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) setzt die Bundesregierung den Organisationserlass insoweit um. Der Gesetzentwurf sieht eine Übertragung der Zuständigkeit für den Nationalen Normenkontrollrat auf den Bundesminister bzw. das Bundesministerium der Justiz vor.

Darüber hinaus wird die bei der Berufung von Mitgliedern des Nationalen Normenkontrollrates vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr in Zukunft nicht mehr für Tätigkeiten in gesetzgebenden Körperschaften gelten. Ferner darf ein Mitglied zukünftig nur noch für maximal zwei Amtsperioden (von in der Regel 5 Jahren) zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden.

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