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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates.

In den letzten Jahren ist die Zahl der registrierten Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Im Internet (vor allem im sogenannten Darknet) sind Anleitungen abrufbar, die beschreiben, wie sexueller Missbrauch von Kindern vorbereitet, ermöglicht, durchgeführt oder verschleiert werden kann. Solche „Missbrauchsanleitungen“ werden nicht selten bei Beschuldigten aufgefunden, die des sexuellen Missbrauchs verdächtigt werden. Solche „Missbrauchsanleitungen“ können die sexuelle Ausbeutung von Kindern fördern, indem sie eine allgemeine subjektive Geneigtheit fördern, rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen. Es besteht die Gefahr, dass der Umgang mit derartigen Anleitungen die Hemmschwelle absenkt und den Wunsch weckt beziehungsweise verstärkt, sexuellen Missbrauch von Kindern zu begehen. Darüber hinaus verwenden solche „Missbrauchsanleitungen“ eine menschenverachtende Sprache, die Kinder auf Objekte sexuellen Missbrauchs reduziert und Missbrauchshandlungen an Kindern verharmlost. Solche Inhalte stellen daher eine Störung des öffentlichen Friedens dar, denn hierdurch wird der Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage gestellt; auch deswegen sind sie strafwürdig.

Solche „Missbrauchsanleitungen“ werden durch die bestehenden Straftatbestände, wie zum Beispiel § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten), nur in Einzelfällen erfasst. Soweit das Verbreiten einer „Missbrauchsanleitung“ eine Billigung einer noch nicht begangenen Straftat nach § 176 Absatz 3, § 176a oder § 176b StGB darstellen kann, zielt der in Betracht kommende Straftatbestand des § 140 Nummer 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) auf den Schutz des öffentlichen Friedens und nicht auf die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern ab und dient damit einem anderen Schutzzweck als § 176e StGB-E. Mit dem Gesetzentwurf sollen die bestehenden Regelungslücken geschlossen werden.

Das Schließen der bestehenden Regelungslücken ist auch ein Erfordernis der zur Umsetzung der Agenda 2030 dienenden Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die unter anderem die Verpflichtung enthält, Kinder und Jugendliche vor (sexualisierter) Gewalt zu schützen.

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