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Diskussionsentwurf: Gesetz zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes

Historisch bedingt enthält das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in den Diskriminierungsverboten des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG den Begriff „Rasse“: „Niemand darf wegen (…) seiner Rasse (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Der Begriff wurde „im Lichte seiner missbräuchlichen Verwendung im Nationalsozialismus bewusst zur Abgrenzung hiervon herangezogen“ (Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, GG, 14. Auflage 2018, Art. 3 Rdnr. 79).

Das Grundgesetz verwendet den Begriff damit nicht in Anerkennung von Rasseideologien, sondern um sich davon zu distanzieren. Es wird aber zu Recht angemerkt, dass schon durch die Verwendung des Begriffs die damit assoziierten, obgleich vom Grundgesetz abgelehnten, Ideologien präsent bleiben könnten (so Cremer, Das Verbot rassistischer Diskriminierung, Vorschlag für eine Änderung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte, 2020) S. 15; Langenfeld, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL Februar 2020, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 45: „Anfälligkeit [des Begriffs] für pseudowissenschaftliche Theorien von der Höherwertigkeit und der Minderwertigkeit bestimmter Gruppen“). Die Distanzierung des Grundgesetzes von Rasseideologien soll mit einer neuen Formulierung in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG stärker zum Ausdruck kommen, ohne dessen Schutzgehalt zu verändern.

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