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Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Der Entwurf sieht Maßnahmen zur intensiveren und effektiveren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vor. Als zentrale Neuerung im Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist die Verpflichtung sozialer Netzwerke vorgesehen, dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle bestimmte strafbare Inhalte zu melden, die den sozialen Netzwerken durch eine Beschwerde bekannt und von ihnen entfernt oder gesperrt wurden. Zu melden sollen insbesondere Morddrohungen und Volksverhetzungen sein. Die unzureichende Einrichtung eines Meldesystems durch einen Anbieter soll bußgeldbewehrt sein.

Im Strafgesetzbuch werden die Tatbestände der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB), der „Belohnung und Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) und der „Bedrohung“ (§ 241 StGB) erweitert. Öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften getätigte Beleidigungen (§ 185 StGB) unterliegen künftig einer höheren Strafandrohung. Ferner wird klargestellt, dass der besondere Schutz von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen vor übler Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB) bis hin zur kommunalen Ebene reicht. Personen, die im ärztlichen Notdienst oder in einer Notaufnahme Hilfe leisten, werden künftig wie andere bereits erfasste Hilfeleistende besonders vor Drohungen und Gewalthandlungen geschützt (§ 115 Absatz 3 StGB). Zudem soll der Katalog der Strafzumessungsgründe (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB) ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt werden.

Eine effektive Strafverfolgung setzt außerdem voraus, dass die Tatverdächtigen identifiziert und Beweise gesichert werden können. Deshalb soll in der Strafprozessordnung klargestellt werden, dass die Erhebung von Nutzungs- und Bestandsdaten bei Telemediendiensten unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Telekommunikationsdiensten möglich ist. Im Telemediengesetz wird umgekehrt festgelegt, dass Telemediendienste den gleichen Verpflichtungen zur Auskunft unterliegen wie Telekommunikationsdienste. Flankiert wird dies durch eine Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes zur effektiven Wahrnehmung der Zentralstellenaufgabe durch das Bundeskriminalamt.

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