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Gesetz zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen

Nach der Länder- und Verbändebeteiligung wurde der am 9. Januar 2020 vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“ grundlegend überarbeitet. Der überarbeitete Entwurf trägt den neuen Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“. Er wurde im parlamentarischen Verfahren mit geringfügigen Änderungen verabschiedet und ist am 22. Mai 2021 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Regelungen zu Behandlungen an intergeschlechtlichen Kinder (= Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung), die noch nicht einwilligungsfähig sind.

U.a. ist folgendes geregelt:

  • Behandlungen von einwilligungsunfähigen Kindern sind verboten, wenn dies allein in der Absicht erfolgen sollen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzugleichen,
  • Operative Eingriffe mit einer solchen Folge sind nur möglich, wenn sie nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden können,
  • in der Regel ist eine familiengerichtliche Genehmigung dieser operativen Eingriffe erforderlich, dabei wird das Kindeswohl geprüft,
  • dabei kann in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden, wenn eine interdisziplinäre Kommission den Eingriff befürwortet hat.

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