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Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Das ist zuletzt geschehen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 (BGBl. I S. 1393), und zwar für die Jahre 2020 und 2021. Da das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem nunmehr veröffentlichten 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig.

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