Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 anzuwenden ist, wobei die Vorschrift über die Benennung der zuständigen nationalen Behörden gegenüber der EU-Kommission (Artikel 24) bereits seit dem 18. Dezember 2018 gilt. Die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und des Königreichs Dänemark. Die Verordnung Sicherstellung und Einziehung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden. Um den Verpflichtungen aus der Verordnung Sicherstellung und Einziehung vollständig nachkommen zu können, bedarf es einiger Durchführungsbestimmungen.