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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen wiederholt von Schuldnerinnen bzw. Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich – zum Teil sogar tödlich – verletzt worden. Dabei hat sich gezeigt, dass zwar in vielen Fällen im Vorfeld der Vollstreckungshandlung polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vorgelegen haben, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher hierüber jedoch nicht informiert waren. Ziel dieses Gesetzes ist es, dieses Informationsdefizit zu reduzieren und dadurch den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine bessere Einschätzung zu ermöglichen, ob polizeiliche Unterstützung bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung erforderlich ist. Gleichzeitig sollen die rechtlichen Möglichkeiten für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, um polizeiliche Unterstützung nachzusuchen, erweitert werden.

Auskünfte Dritter können nach geltendem Recht lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeholt werden. Danach muss die Schuldnerin oder der Schuldner entweder ihrer oder seiner Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein oder die Vermögensauskunft, die sie oder er abgegeben hat, lässt eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erwarten. Insbesondere in Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort der Schuldnerin oder des Schuldners nicht ermitteln lässt, kann der Zugang von Gläubigerinnen und Gläubigern zu Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände der Schuldnerin oder des Schuldners verzögert oder sogar vereitelt werden.

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