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Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ist zwischenzeitlich von 15 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Für sein Inkrafttreten bedarf es lediglich noch der Zustimmung durch die Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Übereinkommen soll ein Einheitliches Patentgericht mit erstinstanzlichen Kammern in seinen Vertragsmitgliedstaaten und einem Berufungsgericht in Luxemburg errichtet werden, das für Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit europäischer Patente in einem einheitlichen Verfahren zuständig sein soll. Das vom Bundestag am 10. März 2017 zum Übereinkommen beschlossene Vertragsgesetz war vom Bundesverfassungsgericht in seiner am 20. März 2020 veröffentlichten Entscheidung 2 BvR 739/17 für nichtig erklärt worden, weil es nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden war. Vorgeschlagen wird in dem Entwurf, diesen festgestellten Formmangel dadurch zu beheben, dass das Vertragsgesetz von Bundestag und Bundesrat mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird.

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