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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

Die Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18) enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Sie ist am 30. Mai 2019 in Kraft getreten und bis zum 31. Mai 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Das geltende deutsche Recht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/713. Die noch erforderlichen gesetzgeberischen Anpassungen sollen insbesondere durch Erweiterung der Straftatbestände der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a des Strafgesetzbuches – StGB) und des Computerbetrugs (§ 263a StGB) sowie durch Schaffung eines Straftatbestands der Vorbereitung des Diebstahls oder der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten erfolgen.

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