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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Die Verwendung des Begriffs „Schriften“ in den einschlägigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches wird schon begrifflich der Lebenswirklichkeit heutiger Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht. Die Verbreitung strafbarer Inhalte erfolgt nicht mehr vorrangig über papierene Trägermedien,
sondern digital. Der Schriftenbegriff des § 11 Absatz 3 StGB soll zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden.

Die Verwendung des Begriffs „Schriften“ in den einschlägigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches wird schon begrifflich der Lebenswirklichkeit heutiger Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht. Die Verbreitung strafbarer Inhalte erfolgt nicht mehr vorrangig über papierene Trägermedien,
sondern digital. Der Schriftenbegriff des § 11 Absatz 3 StGB soll zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden.

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