Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
Die Umsetzung der PKH-Richtlinie soll unter grundsätzlicher Beibehaltung des bewährten Systems der notwendigen Verteidigung erfolgen. Auch wenn die Richtlinie nach ihrem Grundgedanken von dem in Europa auch in Strafverfahren weit verbreiteten System der Prozesskostenhilfe und einer grundsätzlichen Verzichtbarkeit des Rechts auf Zugang zum Rechtsbeistand ausgeht, erfordert ihre Umsetzung nicht die Einführung eines reinen Prozesskostenhilfesystems. Vielmehr können die Richtlinienvorgaben auch innerhalb des bestehenden Systems der notwendigen Verteidigung vollständig umgesetzt werden. Dieses dient dem Schutz des Beschuldigten und der besseren Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, indem jedem unverteidigten Beschuldigten unabhängig von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit sowie auch gegebenenfalls unabhängig von dessen Willen ein (zunächst) staatlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Gleiches gilt für den Bereich des IRG, wo das funktionale Äquivalent der Prozesskostenhilfe die notwendige Rechtsbeistandschaft darstellt.