Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
Die Bundesnotarkammer betreibt ein elektronisches Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Notarinnen und Notare sowie Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). Weiterhin hat die Bundesnotarkammer für alle in das Notarverzeichnis eingetragenen Notarinnen und Notare sowie Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter ein persönliches elektronisches Postfach eingerichtet (besonderes elektronisches Notarpostfach). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu dem Notarverzeichnis sowie zu den besonderen elektronischen Notarpostfächern durch Rechtsverordnung zu regeln. Mit der vorliegenden Verordnung wird von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht.