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Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)

In Zukunft werden Mieter aufgrund einer neuen vorvertraglichen Auskunftsverpflichtung des Vermieters bereits bei Begründung des Mietverhältnisses erfahren, ob der Vermieter sich auf eine über der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn liegende Vormiete beruft bzw. später berufen kann.

Der Umlagesatz, mit dem der Vermieter die Kosten einer Modernisierung an die Mieter weitergeben kann, ist seit dem Jahr 1978 unverändert. Der Entwurf sieht vor, den Umlagesatz in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (sog. Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze) für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 auf 8 Prozent abzusenken. In diesen Märkten haben Vermieter aufgrund der Wohnungsknappheit eine im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet stärkere Position, die es ihnen in höherem Maße erlaubt, auch die Kosten teurer Modernisierungen auf Mieter umzulegen. Aufgrund der hier bereits höheren Ausgangsmieten kann dies Mieter besonders schnell überfordern. Die Absenkung erscheint auch mit Blick auf das in den vergangenen 40 Jahren deutlich verringerte Niveau für Hypothekenzinsen ein notwendiger Schritt. Die Wirksamkeit dieser Regelung wird bis zum Laufzeitende untersucht werden.

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