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Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Neben den redaktionellen Anpassungen wird vorgeschlagen, in § 28 Absatz 4 DPMA-Verordnung zur Verwaltungsvereinfachung zu bestimmen, dass die Formulare verwendet werden sollen, die das DPMA zur Verfügung stellt. Außerdem wird – der bisherigen, gerichtlich bestätigten Praxis folgend – klargestellt, in welchen Fällen vor Eintragung eines Rechtsübergangs dem eingetragenen Rechtsinhaber rechtliches Gehör zu gewähren ist.

Der neue § 1 ERVDPMAV eröffnet die Möglichkeit, sämtliche Dokumente in den Schutzrechtsbereichen signaturgebunden elektronisch einzureichen. § 2 Absatz 1 Nummer 1 b ERVDPMAV ermöglicht es in Markenverfahren, einen Antrag auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken elektronisch signaturfrei einzureichen.

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