Navigation und Service

Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung

Der Verordnungsentwurf beruht auf § 335 Absatz 7 des Handelsgesetzbuchs. Dem Bundesamt für Justiz soll es ermöglicht werden, seine Akten in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Absatz 1 bis 6 des Handelsgesetzbuchs auch über den 1. Januar 2018 hinaus weiter nach den derzeitigen elektronischen Standards zu führen. Zudem soll es dem Bundesamt für Justiz ermöglicht werden, die wenigen noch vorhandenen Papierakten in diesen Verfahren vorübergehend noch in Papierform fortzuführen.

­

HinweisCookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite automatisch technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz