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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen

Ungetrennter Hofraum besteht aus mehreren, rechtlich verschiedenen Grundstücken, die im Einzelnen weder vermessen noch katastermäßig in einer Flurkarte unter einer Flurstücksnummer erfasst sind. Mit dem Außerkrafttreten der Hofraumverordnung von 1993 stellen die Anteile am ungetrennten Hofraum keine Grundstücke im Rechtssinne mehr dar. Sie können somit weder veräußert noch beliehen werden. Schwierigkeiten treten auch auf bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungetrennten Hofraum zu betreiben.Da die Durchführung der Flurbereinigungsverfahren oder einer Einzelvermessung sehr zeitintensiv sind, soll die formalen Grundbuchfähigkeit der betroffenen Flächen mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung hergestellt werden.

Da die Durchführung der Flurbereinigungsverfahren oder einer Einzelvermessung sehr zeitintensiv sind, soll die formalen Grundbuchfähigkeit der betroffenen Flächen mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung hergestellt werden.

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