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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl

Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, schlägt der Entwurf Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird als neuer Absatz 4 mit einem verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) ergänzt und wird damit ein Verbrechen darstellen (§ 12 Absatz 1 StGB). Flankierend dazu soll die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Ab-satz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden können.

Die Strafrahmenverschärfung für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung sowie der Wegfall des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung begegnen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 4 StGB ermöglicht auch ohne die Normierung eines minder schweren Falls eine tat- und schuldangemessene Bestrafung bei Fällen mit geringem Schuldgehalt.

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