Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl
Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, schlägt der Entwurf Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird als neuer Absatz 4 mit einem verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) ergänzt und wird damit ein Verbrechen darstellen (§ 12 Absatz 1 StGB). Flankierend dazu soll die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Ab-satz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden können.