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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19. Februar 2013 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen) unterzeichnet. Dieses Übereinkommen bildet den Schlussstein der seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts angestrebten Reform des europäischen Patentsystems. Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.

Diese Maßnahme ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da zukünftig ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet wird, der kostengünstig zu erlangen ist und der effizient in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann. Insbesondere die deutsche Industrie, auf die gut 40 Prozent der europäischen Patenterteilungen entfallen, wird von dem verbesserten Schutz ihrer Erfindungen profitieren. Das Einheitliche Patentgericht, das aufgrund des Übereinkommens zu errichten ist, hat die Aufgabe, Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu regeln. Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.

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