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Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

Durch den vorliegenden Entwurf sollen der Schutz der Allgemeinheit und der Datenschutzstandard, dem das Bundeszentralregistergesetz verpflichtet ist, weiter erhöht und die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) zum Abschluss gebracht werden. Darüber hinaus bedarf es einer Neuregelung der Abführung der dem Bund zustehenden Gebührenanteile von den Kommunen an die Bundeskasse.

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