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Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Die Durchsetzbarkeit des auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruchs soll durch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gestärkt werden, der die Interessen der Beteiligten einem angemessenen Ausgleich zuführt. In § 1618 BGB und § 9 Absatz 5 LPartG wird dem volljährigen Kind eine Option zur Rückbenennung eingeräumt. Das Bundesamt für Justiz soll die Aufgabe der nationalen Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adop-tion von Kindern (revidiert) übernehmen.

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