Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Jedem Menschen steht das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu. Bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung mit einer Samenspende eines Dritten (heterologe Verwendung von Samen) ist die bisherige Erfassung von Daten des Samenspenders nicht geeignet, das Recht des mittels Samenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sicherzustellen.
Ziel des Gesetzes ist es, dem so gezeugten Kind zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle, Kenntnis über seine Abstammung zu erlangen. Zu diesem Zweck wird ein zentrales Samenspenderregister eingerichtet.
Mit dem Gesetz wird aber auch sichergestellt, dass der Samenspender in diesen Fällen weder durch das Kind noch durch dessen Eltern als rechtlicher Vater festgestellt werden kann; er kann daher auch nicht in Anspruch genommen werden.