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Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Achten Buches Sozialgesetzbuch, das am 15. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, setzt die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1) um.

In diesem Zuge wurden die Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels in den §§ 232 bis 233a StGB grundlegend umgestaltet und erweitert.

Menschenhandel in all seinen Ausprägungen ist eine schwere Menschenrechtsverletzung. Seine Bekämpfung und die Unterstützung seiner Opfer werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachdrücklich unterstützt.

Der eigentliche Menschenhandel (§ 232 StGB) und die ihm nachfolgenden Ausbeutungsformen (Zwangsprostitution, Zwangsarbeit sowie Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - §§ 232a bis 233a StGB) stellen schwere Straftaten dar. Durch die grundlegende Umgestaltung und Erweiterung der entsprechenden Strafvorschriften sollte eine bessere Praxistauglichkeit den Strafvorschriften und insbesondere eine bessere Bekämpfung der Arbeitsausbeutung erreicht werden.

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