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Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen soll in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Hierdurch soll die Fähigkeit der Mitgliedstaaten des Europarats sowie der übrigen Zeichnerstaaten des Zweiten Zusatzprotokolls, auf Straftaten angemessen reagieren zu können, verbessert werden.

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