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Urheberrechtsgesetz

§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist nach der letzten Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer nur noch bis einschließlich 31.12.2014 anzuwenden. Bereits bei seiner Einführung im Jahre 2003 war die Geltung von § 52a UrhG befristet worden; diese Befristung wurde mehrfach verlängert. Daher muss der deutsche Gesetzgeber nun endgültig über seine Weitergeltung entscheiden.

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